Der Beschwerdeführer befand sich seit dem Urteil der 3. Strafkammer des Kantons Bern vom 22. Mai 2000 in einer (altrechtlichen) Verwahrung, die mit Urteil vom 11. Juli 2008 in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB umgewandelt und mehrmals verlängert wurde. Seit dem 28. Januar 2022 befand er sich deswegen wieder im Massnahmenzentrum C.________, wo ihm gemäss Beschwerdeentscheid der SID vom 8. November 2021 unter anderem gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. Juni 2021 schrittweise Lockerungen gewährt wurden (vgl. amtliche Akten BVD pag. 3546 ff. und 3631 ff.).