17. Hintergrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verlegung des Beschwerdeführers und die Absicht der BVD, die stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufzuheben und stattdessen eine Verwahrung nach Art. 64 StGB zu beantragen. 17.1 Der Beschwerdeführer befand sich seit dem Urteil der 3. Strafkammer des Kantons Bern vom 22. Mai 2000 in einer (altrechtlichen) Verwahrung, die mit Urteil vom 11. Juli 2008 in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB umgewandelt und mehrmals verlängert wurde.