11. Innert der mit Verfügung vom 14. Februar 2023 gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. März 2023 ein (pag. 127 ff.). 12. Die Duplik der SID datiert vom 17. März 2023 (pag. 147). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf eine Duplik verzichtet (pag. 145). 13. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 149 f.). II.