Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 21 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Besondere Sicherheitsmassnahmen Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15.12.2022 (2022.SIDGS.588) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 24. August 2022 verlängerten die Bewährungs- und Vollzugs- dienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) die Si- cherheitsmassnahme gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch temporäre Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung mit erhöhter Sicherheit, die zuvor durch das Massnahmenzentrum C.________ angeordnet worden war, um 6 Monate bis am 23. Februar 2023 (amtliche Akten BVD pag. 3832 Rückseite). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. September 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfol- gend SID) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 24. August 2022 und die Rückversetzung in den offenen Massnahmenvollzug bei Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege beantragte (vgl. amtliche Akten SID pag. 13 ff.). Gestützt darauf eröffnete die SID ein Beschwerdeverfahren, holte beim Beschwerdeführer ergänzende Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und führte einen Schriftenwechsel durch (amtliche Akten SID pag. 27 ff.). 3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 versetzten die BVD den Beschwerdeführer – vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der SID, gestützt auf die am 22. September 2022 eingegangene, begründete Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 25. Juli 2022 – per 1. November 2022 temporär in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern und wiesen dessen Antrag um Verlegung in eine andere Massnahmenvollzugseinrichtung ab (amtliche Akten SID pag. 37 ff.). 4. Die SID schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 zufolge Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis gemäss der Verfügung der BVD vom 31. Oktober 2022 als gegenstandslos geworden ab. Fer- ner wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte dem Be- schwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 200.00 und sprach keine Parteikosten zu (amtliche Akten SID pag. 66). 5. Am 16. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 15. Dezember 2022 und beantragte, dieser sei betref- fend die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Kostenfolgen und den Verzicht auf Parteikostenersatz aufzuheben; die Verfahrenskosten des vor der SID durchgeführten Verfahrens seien vom Kanton zu tragen, dem Beschwerdeführer sei für das vor der SID durchgeführte Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'683.35 zuzusprechen und ihm sei für die Beschwerdeverfahren vor der SID und vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 19. Januar 2023 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 75 f.). 2 7. Die BVD reichten am 25. Januar 2023 stellvertretend für die SID die amtlichen Ak- ten ein (pag. 81). 8. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (pag. 83 f.). 9. Die Verfügung der BVD vom 8. Februar 2023 betreffend Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und dem beabsichtigten Antrag auf Verwahrung wur- de gleichentags zur Kenntnis zu den Verfahrensakten gegeben (pag. 91 ff.). 10. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Februar 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 119). 11. Innert der mit Verfügung vom 14. Februar 2023 gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. März 2023 ein (pag. 127 ff.). 12. Die Duplik der SID datiert vom 17. März 2023 (pag. 147). Seitens der General- staatsanwaltschaft wurde auf eine Duplik verzichtet (pag. 145). 13. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 149 f.). II. 14. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 15. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 16. Auf die Beschwerde vom 16. Januar 2023 ist einzutreten. Die Kognition der Straf- kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 3 III. 17. Hintergrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verlegung des Be- schwerdeführers und die Absicht der BVD, die stationäre therapeutische Mass- nahme i.S.v. Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufzuheben und stattdessen eine Verwahrung nach Art. 64 StGB zu beantragen. 17.1 Der Beschwerdeführer befand sich seit dem Urteil der 3. Strafkammer des Kantons Bern vom 22. Mai 2000 in einer (altrechtlichen) Verwahrung, die mit Urteil vom 11. Juli 2008 in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB umgewandelt und mehrmals verlängert wurde. Seit dem 28. Januar 2022 befand er sich deswegen wieder im Massnahmenzentrum C.________, wo ihm gemäss Be- schwerdeentscheid der SID vom 8. November 2021 unter anderem gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. Juni 2021 schrittweise Lockerungen gewährt wurden (vgl. amtliche Akten BVD pag. 3546 ff. und 3631 ff.). Nachdem es im Rahmen eines begleiteten Beziehungsurlaubs zu inadäquatem Verhalten ge- kommen sei (worauf noch einzugehen sein wird), empfahl die KoFako gemäss dem Dispositiv vom 25. Juli 2022 keine Vollzugslockerungen mehr zu gewähren, die sta- tionäre therapeutische Massnahme aufzuheben und eine Verwahrung nach Art. 64 StGB zu beantragen (vgl. zum Ganzen amtliche Akten BVD 3829 ff.). 17.2 Mit Blick auf diese Vollzugsplanung verfügte die Leitung der Vollzugseinrichtung am 10. August 2022 die temporäre Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Abteilung mit erhöhter Sicherheit (amtliche Akten BVD pag. 3805 f.). Diese Anordnung wurde mit der verfahrensgegenständlichen Verfü- gung der BVD vom 24. August 2022 um 6 Monate bzw. bis zur abschliessenden Prüfung des weiteren Vorgehens verlängert (vgl. amtliche Akten BVD pag. 3829 ff.). Dagegen richtete sich die Beschwerde an die SID. 17.3 Nachdem am 22. September 2022 die ausführliche Begründung der vorerwähnten Empfehlung der KoFako vom 25. Juli 2022 eingegangen (amtliche Akten BVD pag. 3841 ff.) und die Verfügbarkeit eines geeigneten Platzes per 1. November 2022 zugesichert worden war, wurde der Beschwerdeführer – unabhängig des SID- Beschwerdeverfahrens – mit Verfügung der BVD vom 31. Oktober 2022 temporär in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern verlegt (amtliche Akten BVD pag. 3943). Zwischenzeitlich wurde die stationäre therapeutische Massnahme mit Verfügung der BVD vom 8. Februar 2023 aufgehoben (pag. 93 ff.). 17.4 Die Verlegung vom Massnahmenzentrum C.________ in ein Regionalgefängnis nahm die SID zum Anlass, das Beschwerdeverfahren nach Anhörung der Parteien (amtliche Akten SID 52 ff.) als gegenstandslos geworden abzuschreiben, was mit der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt wird. 4 IV. 18. Strittig und zu prüfen ist die von der SID getroffene Kostenregelung. 18.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegen- standslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Pro- zessaussichten zu verlegen; sie können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Verwaltungsakte der Vorinstanz, die zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen, begründen eine Gegen- standslosigkeit ohne Zutun i.S.v. Art. 110 Abs. 2 VRPG, wenn der Erlass des Ver- waltungsakts zu den Obliegenheiten der Vorinstanz gehört. Für die Kostenliquidati- on sind in diesem Fall die Prozessaussichten abzuschätzen, womit eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens ge- meint ist (zum Ganzen RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 14 f. zu Art. 110 VRPG). 18.2 Nach Art. 35 Abs. 1 JVG kann die Leitung einer Vollzugseinrichtung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen, wenn bei der betroffenen Person in erhöhtem Masse Entweichungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendungen gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die einweisende Behörde gemäss Art. 35 Abs. 3 JVG für eine Dauer von bis zu sechs Monaten die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit oder Einzelhaft anordnen. Entweichungsgefahr «in erhöhtem Masse» bedeutet im Kon- text des Justizvollzugs, der immer eine zwangsweise Beschränkung der Freiheit darstellt, ein Ausmass, das den latent bestehenden Fluchtwillen Eingewiesener übersteigt. Die Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen in Form einer Un- terbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit stellt in der Regel einen (wei- teren) Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar und muss nach den entsprechenden Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. zu letzterem Urteil des Bundesgerichts 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3.). 18.3 Die BVD hielten in ihrer Verfügung vom 24. August 2022 fest, dass der Beschwer- deführer Berichten des Massnahmenzentrums C.________ zufolge mehrmals pro- blematische Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe und er unter grossem emo- tionalem Druck stehen werde, sobald er die beabsichtigten Vollzugsveränderungen realisiert habe. Angesichts der persönlichen Problembereiche des Beschwerdefüh- rers (unterdurchschnittliche Intelligenz, gestörte Impulskontrolle, Geltungsbedürfnis und mangelhafter Bedürfnisaufschub) und seines jüngsten Vollzugsverhaltens kön- ne eine durch Frust geleitete Entweichungsaktion nicht ausgeschlossen werden, sodass die Verlängerung der Sicherheitsmassnahme in Form der temporären Un- terbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Abteilung mit erhöhter Sicherheit geboten sei (zum Ganzen amtliche Akten SID pag. 7 f.). 18.4 Die SID bejahte in ihrer summarischen Würdigung der Aktenlage im Beschwerde- entscheid vom 15. Dezember 2022 das Vorliegen einer erhöhten Entweichungsge- 5 fahr, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Vollzug jegliche Lockerungs- und Entlassungsperspektive entzogen würde und er gemäss Gutachten vom 24. Juni 2021 bereits bei geringer Belastung zu impulsiven Reakti- onen neige. Mangelnde Offenheit, eine hohe Lügenbereitschaft sowie manipulati- ves Verhalten seien beim Beschwerdeführer bekannt, sodass seine einstweilig ru- hige Reaktion auf die Ankündigungen nicht gegen das Vorhandensein von Flucht- gefahr spreche. Bei letztmaligem Thematisieren der nun erneut drohenden Ver- wahrung habe er sich in der geschlossenen Abteilung befunden, sodass eine Flucht nicht möglich gewesen sei (zum Ganzen pag. 31). 18.5 Seitens des Beschwerdeführers werden die vorinstanzlichen Erwägungen als will- kürlich eingestuft. So sei die Aussage gemäss dem Gutachten vom 24. Juni 2021, wonach der Beschwerdeführer bereits bei geringer Belastung zu impulsiven Reak- tionen neige, aus dem Kontext gerissen worden; im Gutachten werde die Unter- bringung in einer offenen Institution als vertretbar bezeichnet (amtliche Akten BVD pag. 3546). Die Vollzugsakten würden mehrere Jahrzehnte umfassen und ergäben keine Hinweise auf bestehende Fluchtgefahr, weshalb die entsprechende Ein- schätzung der SID rein spekulativ sei. Eine gewisse Frustration beim Beschwerde- führer sei nachvollziehbar, begründe aber für sich alleine keine Fluchtgefahr. Die SID scheine zu argumentieren, dass es dem Beschwerdeführer obliege, das Be- stehen von Fluchtgefahr zu widerlegen, was keine sachliche Einschätzung der Pro- zessaussichten sei. Im Übrigen wird auf die Beschwerde an die SID verwiesen (zum Ganzen pag. 16 f.). 18.5.1 Der Schätzung der Prozessaussichten durch die SID schliesst sich die Kammer an. Das Massnahmenzentrum C.________, in dem sich der Beschwerdeführer befand, ist eine offene Vollzugseinrichtung mit spezifischer Ausrichtung auf progressive Lo- ckerung bis hin zur bedingten Entlassung und entsprechendem Sicherheitsdisposi- tiv. Die «geschlossene Abteilung» bezeichnet die D.____-Abteilung, in der Ab- klärungen für den offenen Vollzug oder für eine Verlegung in eine andere Vollzugs- einrichtung durchgeführt werden (vgl. etwa die Broschüre für die Öffentlichkeit des Massnahmenzentrums C.________, einsehbar unter ). Die angeordnete, besondere Sicherheitsmassnahme betraf somit die Verlegung in ein ordentliches Vollzugsmodell mit intensiverer Beobachtung und Betreuung in- nerhalb derselben, auf den Massnahmenvollzug spezialisierten Einrichtung. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers war mit Blick auf die ausgesprochene, zum Anordnungszeitpunkt noch aktuelle stationäre therapeuti- sche Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB vergleichsweise leicht. Zwischenzeitlich wur- de der Beschwerdeführer denn auch am 29. November 2022 in die Justizvollzugs- anstalt E.________ verlegt, die gemäss ihrem Vollzugskonzept Freiheitsstrafen und Massnahmen in einer Abteilung für den geschlossenen Normalvollzug und zwei Sicherheitsabteilungen vollzieht (einsehbar unter ). 18.5.2 Für die Unterbringung in der D.____-Abteilung bestand sodann Anlass: Den Be- richten der Bezugsperson zu den begleiteten Ausgängen, spezifisch zu demjenigen vom 14. Juli 2022 (vgl. amtliche Akten BVD pag. 3780 ff.), vermag der Beschwer- deführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten (vgl. die Beschwerde an die SID, pag. 53 ff.). Mit Blick auf seine mehrfach dokumentierte Lügenbereitschaft (vgl. ex- 6 emplarisch amtliche Akten BVD pag. 3509) und die Tatsache, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Bezugsperson in ihrem amtlichen Wirkungskreis lügen sollte, sind die von der KoFako empfohlenen Vollzugsänderungen, insbesondere das Rück- kommen auf die schrittweisen Lockerungen, nachvollziehbar (amtliche Akten BVD pag. 3852). Der (zumindest temporäre) Abbruch der Vollzugslockerungen und die Verlegung in die geschlossene Abteilung entsprachen bei der Annahme von tatre- levantem Verhalten während begleiteter Urlaube zudem den Empfehlungen im fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 2021 (amtliche Akten BVD pag. 3545). Dass der Gutachter vor den fraglichen Vorfällen noch den offenen Voll- zug empfahl, wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, ändert daran nichts. 18.5.3 Im Gutachten vom 24. Juni 2021 wurde zudem die mehrfach vermerkte Impulsivität des Beschwerdeführers aufgegriffen (amtliche Akten BVD pag. 3483) und zumin- dest als Unausgeglichenheit in der Affektivität bestätigt (amtliche Akten BVD pag. 3484). Die agitierten Reaktionen des Beschwerdeführers auf die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Vollzugsänderung und die damit einhergehende Unsicher- heit zum weiteren Verlauf (amtliche Akten BVD pag. 3781), verbunden mit seinem zuweilen inadäquaten Umgang mit Frustrationen (amtliche Akten BVD pag. 3671 Rückseite), erweckten aus gutem Grund Befürchtungen einer Affekthandlung. An- gesichts seiner Ankündigungen gegenüber der Bezugsperson, beispielsweise dass er die Massnahme abbrechen werde und schon am Packen sei (amtliche Akten BVD pag. 3781), lag das Bestehen von Fluchtgefahr i.S.v. Art. 35 Abs. 1 JVG auf der Hand. Die SID wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund der angekündigten Absicht zur Verwahrung eine markante und langfristige Verschlechterung seiner Perspektive mit künftig höheren Sicher- heitsvorkehrungen befürchten musste. Dies, in Kombination mit dem Ausgeführten, machte einen Fluchtversuch wahrscheinlich (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bedeutung der drohenden Sanktion bei strafprozessualer Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, statt vieler BGE 125 I 60 E. 3 mit Hinweisen). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass sich psychische Belastung beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter anderem durch stark provokatives Verhalten gegenüber Miteingewiesenen geäussert hat, was entsprechende Reakti- onen auslöste (vgl. amtliche Akten BVD pag. 3540 und pag. 3573), sodass die ver- gleichsweise milde Sicherheitsmassnahme auch unter dem Aspekt des Selbst- schutzes zu rechtfertigen gewesen wäre. 18.5.4 Zusammenfassend wäre der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der SID unterlegen, wenn das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben worden wäre. Die Kostenauflage an ihn in Anwendung von Art. 110 Abs. 2 VRPG und der Verzicht auf eine Parteienschädigung ist nicht zu beanstan- den. 7 19. Zu prüfen sind weiter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der SID und im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 19.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt bzw. eine Anwäl- tin beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es er- fordern. Prozessbedürftigkeit i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG bedeutet nach der Rechtsprechung, dass eine Partei die Kosten eines Verfahrens nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebens- unterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2016 S. 65 E. 3.2.2.). Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Verfahrens- und Parteikosten vergli- chen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Ist verfügbares Vermögen vorhan- den, so ist zu prüfen, ob es der rechtsuchenden Person zumutbar ist, dieses für die beabsichtigte Prozessführung anzugreifen. Dies ist namentlich dann zu verneinen, wenn es sich nur um geringe Ersparnisse handelt, die Partei kein oder nur ein ge- ringes Einkommen erzielt und auf das Vermögen zur Bestreitung des Lebensunter- halts angewiesen ist. Die Festsetzung der Höhe eines angemessenen Vermögens- freibetrags (sog. «Notgroschen») richtet sich nach den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit der gesuchstellenden Partei. Soweit das Vermögen den angemessenen Vermögensfreibetrag übersteigt, ist es unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). 19.2 Die SID wies in ihrem Beschwerdeentscheid das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erwog, dass auf dem Spar-, Zweck- und Freikonto ausrei- chend Mittel vorhanden seien, damit der Beschwerdeführer die Verfahrens- sowie die Parteikosten innert Jahresfrist begleichen könne, ohne dass der auf CHF 6'000.00 bestimmte Notgroschen angetastet werden müsse (pag. 32 f.). 19.3 Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen angeführt, in einem früheren Be- schwerdeentscheid habe die SID bei nahezu identischen Vermögensverhältnissen noch unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Entgegen den Ausführungen der SID betrage der unantastbare Notgroschen CHF 10'000.00. Die Justizvollzugsanstalt E.________, in welcher sich der Beschwerdeführer zurzeit befinde, erlaube einzig Bezüge vom Freikonto zur Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten; auf die- sem seien jedoch nicht ausreichende Mittel vorhanden (zum Ganzen pag. 21, 67 ff.). 8 19.3.1 Die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit erfolgt im Hinblick auf die konkreten Auf- wendungen eines bestimmten Verfahrens, insbesondere die abzuschätzenden Ver- fahrens- und Parteikosten, und anhand der aktuellen Verhältnisse des Beschwer- deführers. Das Gewähren unentgeltlicher Rechtspflege in vergangenen Verfahren bedeutet somit nicht, dass sämtliche künftigen Gesuche ebenfalls gutgeheissen werden müssen, wie der Beschwerdeführer zu glauben scheint. 19.3.2 Gemäss Art. 10 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkor- dats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt (nachfolgend RL Arbeitsentgelt; SSED 17.0) werden Arbeitsentgelte im Justizvoll- zug auf ein Frei-, Zweck- und Sparkonto aufgeteilt. Das Freikonto dient der De- ckung persönlicher Auslagen; das Sparkonto dient als Rücklage für die Zeit nach dem Austritt und ist grundsätzlich unantastbar; das Zweckkonto dient der Sicher- stellung der Kostenbeteiligungen und kann unter Umständen für persönliche Aus- lagen sowie für situationsbedingte Leistungen herangezogen werden (Art. 12 ff. RL Arbeitsentgelt; vgl. ferner zum Zweckkonto Anhang 4 betreffend das Zusammen- spiel Freikonto/Zweckkonto und freie Quote/SIL/medizinische Grundversorgung [SSED 17.24]). 19.3.3 Im Zeitpunkt des SID-Beschwerdeverfahrens verfügte der Beschwerdeführer über ein Vermögen von total CHF 10'768.44 (Freikonto: CHF 2'086.74; Zweckkonto: CHF 3'167.30; Sparkonto: CHF 5'514.40). Die vorliegend fraglichen Kosten für das Beschwerdeverfahren und die anwaltliche Vertretung zählen zu den persönlichen Auslagen und sind somit primär mit dem Freikonto und subsidiär mit dem Zweck- konto zu begleichen (Art. 12 Abs. 1 Bst. g RL Arbeitsentgelt; ferner Art. 4 Abs. 3 Bst. n der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen [nachfolgend RL KoVopA; SSED 17.1]). Dass sie gemäss dem Be- schwerdeführer stattdessen zu den Vollzugskosten zu zählen (pag. 127 f.) – und damit prinzipiell vom Kanton zu tragen seien –, ist angesichts der unmissverständ- lichen Definitionen der Vollzugskosten und der persönlichen Auslagen gemäss Art. 3 f. RL KoVopA nicht nachvollziehbar. Auch die Anstaltsleitung der Justizvoll- zugsanstalt E.________ zählt diese Aufwendungen gemäss dem von der Verteidi- gung eingereichten Bestätigungsschreiben zu den persönlichen Auslagen (pag. 67). Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwer- deverfahren vor der SID bestand somit ein ausreichendes Guthaben, um die Ver- fahrenskosten von CHF 200.00 sowie den anwaltlichen Aufwand von CHF 3'683.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, ohne dass der von der SID auf CHF 6'000.00 bezifferte, unantastbare Notgroschen oder das Sparkonto angegan- gen werden müsste. Weshalb der Notgroschen stattdessen CHF 10'000.00 betra- gen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet, und mit den Erwägungen der SID setzt er sich in diesem Punkt nicht auseinander (vgl. pag. 21). Dass die Justiz- vollzugsanstalt das Gesuch um Begleichung der Anwaltskosten ab Zweckkonto abgelehnt hat, ändert daran nichts (pag. 67). Einerseits ist nicht ersichtlich, welche Anwaltskosten konkret gemeint und wie hoch diese sind. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Schreibens über zusätzliche Mittel auf dem Freikonto verfügte, auf das primär zurückzugreifen ist. 9 19.3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der SID über ausreichendes Vermögen verfügte, die Verfahrens- und Parteikosten selbst zu tragen. Die SID verneinte das Vorliegen von Prozessbedürftigkeit i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG zu Recht. 19.3.5 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht liegt hingegen Prozessbedürf- tigkeit vor. Das Vermögen des Beschwerdeführers reicht nicht aus, nebst den Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren vor der SID noch diejenigen im oberinstanzli- chen Verfahren zu begleichen. Ein ausreichendes freies Einkommen zur Tilgung der Anwalts- und Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren innert einem Jahr ist vorliegend nicht gegeben, zumal unklar ist, wie viel Einkommen der Beschwer- deführer in der Justizvollzugsanstalt E.________ künftig generieren wird. Sein Be- gehren in oberer Instanz erschien nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird somit gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für das oberinstanzliche Ver- fahren unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO von der Kostenpflicht befreit (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Der tarifmässi- ge Parteikostenersatz von Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der als ange- messen erachteten Honorarnote auf CHF 2'491.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ eine auf CHF 1'952.60 festge- setzte amtliche Entschädigung ausgerichtet (Arbeitsaufwand von 9 Stunden zum Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 13.00 sowie MWST). Vorbehalten bleibt auch hier die Rückzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers betreffend die amtliche Entschädigung sowie die Nachzahlungspflicht betref- fend die Differenz zum tarifmässigen Parteikostenersatz, ausmachend CHF 538.50 (Art. 113 VPRG i.V.m. Art. 123 ZPO). 19.3.6 Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). V. 20. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a i.V.m. Art. 5 VKD), werden zufolge Unterliegens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig vom Kanton Bern getragen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird auf CHF 2'491.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsan- walt B.________ eine auf CHF 1'952.60 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmte amtli- che Entschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Be- schwerdeführers betreffend die amtliche Entschädigung sowie die Nachzahlungs- pflicht betreffend die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem tarif- mässigen Parteikostenersatz, ausmachend CHF 538.50 (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten er- hoben. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 30. Juni 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12