A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B.1., 2. und 3.1 oben sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. o, 305bis Ziff. 1, 333 StGB 19 Abs. 1 Bst. b, c und d, Abs. 2 Bst. a BetmG 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Untersuchungshaft von 91 Tagen (29. Oktober 2019 - 27. Januar 2020) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3’500.00