Wobei der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 26’522.90 entschädigt und A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 5’641.15 (ohne Kosten Übersetzer) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). E. Weiter verfügt wurde, dass 1 iPhone X und 1 Huawei VNS-L31 zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). II.