A.________ in Anwendung der Artikel 47, 106, 333 StGB, 19a BetmG, 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage festgesetzt wurde. 2. Zur Bezahlung der [erstinstanzlichen] Verfahrenskosten von CHF 21’568.40. Die Gebühren setzten sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 11’374.90 Kosten Anklagevertretung CHF 1’500.00 Kosten des Gerichts CHF 7’500.00 Total CHF 20’374.90