demnach für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 26’522.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 5’641.15 (ohne Kosten Übersetzer) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 26.3 Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ in oberer Instanz Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwältin B.__