1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. 26.2 Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ in erster Instanz Die vorinstanzlich festgesetzte amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ demnach für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 26’522.90.