25. Verfahrenskosten Die erstinstanzliche Kostenverlegung und Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist rechtskräftig (vgl. E. 5 oben). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang gilt der Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend.