hinauszugehen ist. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und der zwar nicht grossen, aber doch vorhandenen Rückfallgefahr einerseits und den privaten Interessen im Zusammenhang mit dem Sohn S.________ andererseits erscheint vorliegend eine Landesverweisung von 8 Jahren gerechtfertigt. Als Fazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB für eine Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen ist.