Vorliegend überschritt der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG in Anbetracht der erheblichen Drogenmengen deutlich. Daneben wurde er auch wegen Geldwäscherei und einfacher Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt. Die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren entspricht einem nicht mehr als leicht zu bezeichnenden Verschulden, sodass klarerweise über das gesetzliche Minimum einer Landesverweisung von 5 Jahren hinauszugehen ist.