39 23.4 Vollzugshindernisse Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Landesverweisung aktuell als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen liessen. Insoweit kann auf den Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 21. März 2024 verwiesen werden (pag. 2515). Auch das SEM erachtet den Vollzug der Landesverweisung als grundsätzlich zumutbar, zulässig und möglich (pag. 2546). 23.5 Dauer der Landesverweisung Vorliegend überschritt der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall nach Art.