plett verunmöglicht. Ausserdem ist sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch eine Landesverweisung seines Vaters nicht gefährdet. Er kann er nach wie vor in seiner Pflegefamilie verbleiben, wo sich nun seine Hauptbezugspersonen befinden. Den Kindesinteressen bzw. dem Kindeswohl wird damit soweit möglich hinreichend Rechnung getragen. Zusammenfassend würde somit selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen, sondern es wäre aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen eine Landesverweisung anzuordnen.