Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte die öffentliche Gesundheit und Sicherheit in der Schweiz somit erheblich gefährdet. Auch wenn er nicht vorbestraft ist und seit der Untersuchungshaft nicht mehr delinquiert hat, ist ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten zu bejahen. So hat sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 Bst.