Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einer Landesverweisung so oder anders ein mehrjähriger Gefängnisaufenthalt des Beschuldigten mit damit einhergehenden eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten zu seinem Sohn vorausgeht. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung all dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 23.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt an sich mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.