Fazit Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Voraussetzung für einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt («ausnahmsweise», Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Eine solche aussergewöhnliche Härte liegt nach Auffassend der Kammer vorliegend nicht vor. Zwar lebt der Beschuldigte schon lange in der Schweiz und hat einen hier lebenden Sohn.