seine Partnerin unterstützt den Beschuldigten aufgrund seiner seit April 2024 bestehenden Arbeitslosigkeit auch finanziell, bis er wieder Arbeit gefunden hat (vgl. pag. 2584). Nichtsdestotrotz kann dabei nicht die Rede von einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, was der Beschuldigte im Übrigen auch nicht geltend macht. Eine Landesverweisung greift somit (auch) in dieser Hinsicht nicht in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ein. Die Kontakte des Beschuldigten zu seiner Mutter und seinen Brüdern reichen klarerweise ebenfalls nicht aus, um einen Eingriff in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK zu begründen.