Der Beschuldigte ist erst kurz vor der Berufungsverhandlung zu seiner Partnerin gezogen. Mit dieser ist er gemäss eigenen Angaben 4 Jahre zusammen, wobei die ehemalige Vormundin von S.________, Berufsbeiständin Z.________, in ihrem Bericht vom 28. April 2023 relativ ausführlich schilderte, dass sie sich anfangs 2022 getrennt hätten. Offenbar sind sie nun (wieder) zusammen; seine Partnerin unterstützt den Beschuldigten aufgrund seiner seit April 2024 bestehenden Arbeitslosigkeit auch finanziell, bis er wieder Arbeit gefunden hat (vgl. pag.