Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschuldigte (auch) im Zusammenhang mit seiner Partnerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Der Beschuldigte ist erst kurz vor der Berufungsverhandlung zu seiner Partnerin gezogen.