___ und dem Beschuldigten über soziale Medien und über allfällige Ferienbesuche von S.________ bei seinem Vater in Thailand stattfinden, wodurch die Besuche zwar in längeren Abständen, dafür aber über eine längere Zeit als bis anhin erfolgen würden. Angesichts all dieser Umstände ergibt sich damit, dass die familiären Verhältnisse einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegenstehen. Auch unter den Prämissen der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) ergibt sich nichts anderes. Das Kindeswohl gebietet nicht, dass eine Eltern-Kind-Beziehung unter allen Umständen aufrechterhalten werden kann.