zumal S.________ aus Kindesschutzüberlegungen bei seiner Pflegefamilie verbleiben würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass S.________ auch kaum persönlichen Kontakt zu seiner leiblichen Mutter pflegen kann. Immerhin lebt mit seiner Grossmutter noch eine weitere leibliche Bezugsperson in der Schweiz. Ausserdem verfügt S.________, unabhängig vom Schicksal seines leiblichen Vaters, über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, und hat mit seiner Pflegefamilie ein wohlbehütetes und gesichertes Umfeld. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 5 Jahren verurteilt. Durch den Vollzug der