Zwar hat S.________’ neue Vormundin in ihrem Bericht vom 17. April 2024 erwähnt, dass eine Rückplatzierung zum Beschuldigten nicht ausgeschlossen sei. Dies sei allerdings erst nach mehreren, über Jahre dauernden Zwischenetappen und bloss bei positivem Verlauf denkbar. Indes hat sich die von ihr geschilderte Entwicklung in Richtung Stabilität wie soeben erwähnt bereits wieder (zum Negativen) verändert. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Erziehungskompetenzen des Beschuldigten in der Vergangenheit durch mehrere Fachpersonen, die intensiveren Kontakt mit ihm gehabt haben, als begrenzt bezeichnet worden sind, sodass die Rückplatzierung auch insoweit etwas fraglich erscheint.