So oder anders ist festzuhalten, dass die Situation des Beschuldigten nach wie vor als unstet zu bezeichnen ist. So hat er die erst anfangs 2023 angetretene Stelle im März 2024 kurzum fristlos gekündigt und kann damit erneut nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Auch die Wohnsituation des Beschuldigten, welche seitens der neuen Vormundin von S.________ als kindergerecht geschildert wurde, hat sich kurz nach Erstellen des Berichts bereits wieder geändert; der Beschuldigte ist in die 3-Zimmer-Wohnung seiner Partnerin in J.________(Ortschaft) gezogen. Die Situation von S.________ in der Pflegefamilie scheint demgegenüber sehr stabil und förderlich für ihn zu sein. Zwar hat S.___