Anders als die Verteidigung geltend macht, steht dieser zeitweilige Kontaktabbruch nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bzw. der Untersuchungshaft (dies war nämlich Ende 2018, anfangs 2019), sondern offenbar im Zusammenhang mit der damaligen Trennung von seiner Partnerin, was auch etwas über die Prioritätensetzung des Beschuldigten aussagt. Zwar hat sich die Situation seither offenbar wieder etwas stabilisiert und der Beschuldigte bemühte sich im letzten Jahr vor der oberinstanzlichen Ver-