Auch verfügt der Beschuldigte nicht über die elterliche Sorge. Vielmehr steht S.________ unter Vormundschaft und wohnt – nach verschiedenen Heimaufenthalten – nun seit mittlerweile 4 Jahren bei einer Pflegefamilie, bei der er äusserst gut aufgehoben zu sein scheint. Der Beschuldigte nahm sein Besuchsrecht zu Beginn der Fremdplatzierung offenbar regelmässig wahr. Von Januar 2022 bis März 2023 fiel er jedoch durch Unzuverlässigkeit auf, indem er sein Besuchsrecht nur noch unregelmässig wahrnahm, auf Erinnerungen durch das Helfersystem (Pflegefamilie und Koordination) angewiesen war, zeitweise für die Behörden nicht erreichbar war und Wohnungs- und Arbeitswechsel nicht kommunizierte.