Die von Z.________ in diesem Zusammenhang befürchtete Kindswohlgefährdung aufgrund des Wegzugs mit seinem Vater nach Thailand – nota bene aufgrund des Beziehungsabbruchs zur Pflegefamilie und der ihrer Ansicht nach unzureichenden Erziehungskompetenzen des Beschuldigten – ist somit unbegründet. Vielmehr würde S.________ in diesem Fall bei seiner Pflegefamilie belassen, womit er weder aus seinem gewohnten Umfeld gerissen noch seinem Vater «überlassen» würde. Zum Bericht der Vormundin U.________ ist sodann festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung ihres Berichts erst seit einem knappen Jahr als Vormundin von S.________ eingesetzt war.