33 Zunächst sind zu den Berichten der Vormundinnen folgende Bemerkungen anzubringen: Entgegen der Annahme der Vormundin Z.________ hat eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht zur Folge, dass S.________ zusammen mit ihm nach Thailand ziehen würde bzw. müsste. Vielmehr verfügt S.________ über eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) in der Schweiz; eine Landesverweisung seines leiblichen Vaters hat keinen Einfluss auf sein Aufenthaltsrecht (vgl. pag. 1871, 2318 und pag. 2557 ff.). Die von Z.______