Aufgrund seiner Zuverlässigkeit und der Entwicklung der letzten Jahre sei es wahrscheinlich, dass die Besuche kontinuierlich zunähmen. Ausserdem werde in Erwägung gezogen, beim nächsten Rechenschaftsbericht an die KESB (März 2025) die Aufhebung des Entzugs der elterlichen Sorge zu beantragen, da der Beschuldigte präsent und absprachefähig sei. Nach einer wiederholten Beobachtungsphase von voraussichtlich 2 Jahren könne, falls die positiven Umstände bestehen blieben, die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts geprüft werden.