Der Beschuldigte habe sich anfangs 2022 auch mit seiner Mutter verstritten; S.________ habe seine Grossmutter in der Folge längere Zeit nicht mehr gesehen. Seit März 2023 arbeite der Beschuldigte als Koch in AH.________(Ortschaft), wo er in einer 4-Zimmer-Wohnung wohne. S.________ habe vom 21.-23. April 2023 das erste Mal ein Wochenende bei ihm verbringen dürfen. Die Kindsmutter wohne nach wie vor mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in Deutschland. Sie sei psychisch krank und einsichtig, dass sie nicht in der Lage wäre, für S.________ zu sorgen. Es fänden Kontakte via wöchentliche Video-Anrufe sowie