Während des gesamten Jahres seien die Besuche des Kindsvaters zum ersten Mal in den letzten drei Jahren unzuverlässig geblieben. Er habe eine Arbeit im Gastgewerbe aufgenommen und vermehrt sowohl die Arbeitsstelle wie auch den Wohnort gewechselt. Diese Wechsel habe er der Vormundin nicht kommuniziert; auch sei er phasenweise für sie nicht erreichbar gewesen. Aufgrund seiner langen Arbeitszeiten im Gastgewerbe in E.________ (Ortschaft) und der belasteten Situation des Beschuldigten seien begleitete Besuchssonntage in H.________ (Ortschaft) aufgegleist worden. Der Beschuldigte habe dieses Angebot schlussendlich jedoch nie genutzt.