Die Vormundin hielt zudem fest, eine Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz würde eine massive Kindswohlgefährdung darstellen, da dies auch den Wegzug von S.________ bedeuten würde. Dieser würde dadurch aus seinem vertrauten Umfeld gerissen und durch die erneuten Beziehungsabbrüche retraumatisiert. Zudem habe der Beschuldigte unzureichende Erziehungskompetenzen, und Thailand wäre mit einer fremden Sprache und fremden Kultur verbunden (pag. 1871). Das Amt der damaligen Vormundin, Z.________, endete per 31. März 2023 von Gesetzes wegen, weshalb per 1. April 2023 U.________ als neue Vormundin für S.__