31 stehe eine gelebte und gegenseitige intensive Bindung. Der Beschuldigte sei bemüht, seine Erziehungsaufgaben gut zu machen, stosse jedoch aufgrund seiner eigenen Lernbiografie und Kognition an Grenzen. Zwischen ihm und der Pflegefamilie bestehe eine gute, einvernehmliche Stimmung (zum Ganzen pag. 1869 ff.). Die Vormundin hielt zudem fest, eine Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz würde eine massive Kindswohlgefährdung darstellen, da dies auch den Wegzug von S.________ bedeuten würde.