Dem Kindsvater wurde durch die Vormundin von S.________ attestiert, dass er sich bemühe, seine Erziehungsaufgaben gut zu machen, jedoch aufgrund seiner eigenen Lernbiografie und Kognition an seine Grenzen zu stossen (pag. 1870 und 1792 ff. sowie fürsorgerischer Informationsbericht inkl. Fotodokumentation; unpaginierte Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Seit dem 16. März 2020 wohnt S.________ bei einer Pflegefamilie in AM.________(Ortschaft). Dem Bericht seiner damaligen Vormundin vom 16. September 2021 lässt sich entnehmen, dass seine Pflegeeltern für ihn über die Jahre verlässliche und vertraute Bezugspersonen geworden seien, bei denen er sich geborgen fühle.