Es zeigte sich aber, dass die Erziehungskompetenz des Beschuldigten sehr begrenzt sind. Auch der Haushalt des damals wieder bei seiner Mutter wohnenden Beschuldigten war in einem desaströsen und unhygienischen Zustand, wie eine Hausdurchsuchung im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten vom 29. Oktober 2019 zeigte. Die Rückplatzierung von S.________ zum Vater konnte daher nicht realisiert werden. Nach der dreimonatigen Untersuchungshaft zeigte sich eine Verbesserung des Verhaltens des Beschuldigten und die Wohnung wurde als kindsgerecht und sauber befunden. Dem Kindsvater wurde durch die Vormundin von S._