_ bestätigt und es wurde eine Vormundschaft über ihn errichtet. Dies auch nach Prüfung, ob die elterliche Sorge dem Kindsvater zugeteilt werden könnte, was derzeit verneint wurde (pag. 29 ff. der Kindesschutzakten «Verfügungen»). Der Beschuldigte hatte in der Folge regelmässigen Kontakt zu S.________; es gelang ihm aber nicht, eine erzieherische Rolle einzunehmen. Er wurde ab September 2019 durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung begleitet, um ihn in seiner Erziehungskompetenz zu stärken. Es zeigte sich aber, dass die Erziehungskompetenz des Beschuldigten sehr begrenzt sind.