der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Wegen des ungenügenden Verhaltens der Kindsmutter – sie war den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen und zeigte eine Verweigerungshaltung, die schliesslich ihrerseits zum Abbruch führte – wurde S.________ jedoch per 3. September 2018 ins Kinderhaus AQ.________ in J.________(Ortschaft) umplatziert (pag. 200 der Kindesschutzakten «Inhaltliches» sowie pag. 2592). Die Kindsmutter wohnte hierauf kurz beim Beschuldigten in C.________(Ortschaft), wollte aber mit S.________ nach Thailand ausreisen. Der Beschuldigte erschien am 19. September 2018 am Schalter