Die zuständige Person im Haus für Mutter und Kind erachtete jedoch den Beschuldigten in seinen Abmachungen nicht als zuverlässig, dafür eine Rückkehr der Kindsmutter mit S.________ nach Thailand als unterstützungswürdig, sofern die dortigen Bedingungen den Bedürfnissen eines Kindes entsprächen (pag. 156 der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Bei der Anhörung des Beschuldigten am 6. Juni 2018 vor der KESB gab dieser an, dass er am liebsten mit S.________ in der Schweiz bleiben wolle. Wenn dies nicht möglich sei und die Kindsmutter mit S.________ nach Thailand ausgeschafft würde, würde er ebenfalls nach Thailand ausreisen. Er habe dort eine grosse Familie (pag.