offensichtlich überfordert waren und die damalige Wohnung der beiden am 2. August 2017 von der Polizei – welche aufgrund eines lauten Streits der Kindseltern herbeigerufen worden war – in einem desolaten Zustand angetroffen wurde (pag. 1 und 9 der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Der Kindsmutter – welche zu diesem Zeitpunkt die alleinige elterliche Sorge innehatte – wurde daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über S.________ vorsorglich entzogen und S.________ vorsorglich im Chinderhuus AN.________ in AO.________ (Ortschaft) platziert (pag. 1 ff. der Kindesschutzakten «Verfügungen»).