29 Die Aktenlage bezüglich des Sohnes S.________ präsentiert sich folgendermassen: Aus den edierten Kindesschutzakten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region H.________ (Ortschaft) (nachfolgend: KESB) geht hervor, dass die Kindsmutter und der Beschuldigte als Kindsvater mit der Erziehung des am 28. September 2015 geborenen S.________ offensichtlich überfordert waren und die damalige Wohnung der beiden am 2. August 2017 von der Polizei – welche aufgrund eines lauten Streits der Kindseltern herbeigerufen worden war – in einem desolaten Zustand angetroffen wurde (pag.