23.2.2 Familiäre Verhältnisse Wie bereits ausgeführt, wohnen die Mutter und die beiden Brüder des Beschuldigten in der Schweiz. Sein Vater und weitere Verwandte des Beschuldigten wohnen in Thailand. Weiter hat der Beschuldigte eine Partnerin, W.________. Der Beschuldigte hat sodann, wie bereits mehrfach erwähnt, einen in der Schweiz lebenden Sohn. Der Beschuldigte macht denn auch primär in Bezug auf diesen das Vorliegen eines Härtefalls geltend.