Die weiteren Faktoren sprechen nicht für eine gelungene Integration des Beschuldigten. Das Bundesgericht hat zudem mehrfach festgehalten, es müssten besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen, um für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu sprechen. Diese hohe Hürde erreicht der Beschuldigte mit Blick auf die obgenannten Faktoren nicht (zu den familiären Verhältnissen siehe sogleich). 23.2.2 Familiäre Verhältnisse