Die soziale und persönliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist höchstens als durchschnittlich, wenn nicht gar unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Soziale Interaktionen hat er primär mit seiner Partnerin und seiner Familie, allesamt thailändische Landsleute. Zusammenfassend gelangt die Kammer betreffend Integration zur Ansicht, dass einzig die längere Aufenthaltsdauer inkl. Schulbesuch ab der 6. Klasse in der Schweiz für den Beschuldigten spricht, wobei wie bereits erwähnt nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen ist.