_ lebt nach Aufenthalten im Kinderhaus seit dem 16. März 2020 bei einer Pflegefamilie (weitergehend zu S.________ siehe E. 23.2.2 hiernach). Der Beschuldigte hat bis anhin keine Unterhaltszahlungen für seinen Sohn bezahlt, da ihm dies finanziell nicht möglich war (pag. 2570, vgl. auch pag. 2597). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die berufliche und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten nicht als gelungen bezeichnet werden kann. Anders als noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist er zurzeit wieder arbeitslos;