2523 ff.). Im Mai 2024 zog er zu seiner Partnerin nach J.________(Ortschaft) in deren 3-Zimmerwohnung (pag. 2554.3, 2571, 2584). Der Beschuldigte versteht und spricht einigermassen Deutsch. Die Einvernahmen wurden ihm aber trotz seiner langen Anwesenheitsdauer und trotz der Tatsache, dass er vier Jahre die Schule in der Schweiz besucht hat, in die thailändische Sprache übersetzt. Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung war der Beschuldigte auf eine Übersetzung angewiesen.