Seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist mit knapp 20 Jahren als lang zu bezeichnen. Er verfügt über eine am 30. September 2020 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung B (vgl. pag. 2514). Der Beschuldigte hat, obwohl er die letzten vier Jahre seiner Schulbildung in der Schweiz absolviert hat, keine Lehre oder weitere Ausbildungen abgeschlossen. Er hat in der Schweiz mit Unterbrüchen an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet, so als Maschinenführer, später als Erdbeerpflücker und schliesslich als Koch. Er war zum Teil arbeitslos und wurde in den Jahren 2011 bis 2015 von der Sozialhilfe mit total CHF 52’223.65 unterstützt (pag.