Das Bundesgericht sei bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz besonders rigoros. Ausserdem würden gemäss der sogenannten Zweijahresregel ausserordentliche Umstände vorausgesetzt, wie etwa eine besonders intensive Integration. Mit Blick auf die Schwere der Straftaten und das Strafmass überwögen vorliegend die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Gemäss dem SEM stehe dem Vollzug der Landesverweisung nichts entgegen. Die Dauer der Landesverweisung orientiere sich auch am Verschulden. Vorliegend sei nicht nur das gesetzliche Minimum angebracht;