In dieser Zeit seien Vater und Sohn ohnehin getrennt und der Kontakt auf wenige Besuche und Telefonate beschränkt. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege nicht vor. Zusammenfassend sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen, da hierfür eine besondere, über das Unvermeidliche hinausgehende Härte gefordert werde. Ohnehin falle spätestens die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Das Bundesgericht sei bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz besonders rigoros.