Der Beschuldigte habe seinen Sohn nie finanziell unterstützt. Die seitens der Beiständin erwähnte finanzielle Stabilität bestehe bereits nicht mehr. S.________ habe auch Kontakt zu seiner Mutter. Eine Wohnsitznahme von S.________ beim Beschuldigten sei aktuell nicht vorgesehen. Erst im März 2025 würde allenfalls der Entzug der elterlichen Sorge aufgehoben, dann sei eine zweijährige Beobachtungsphase vorgesehen. Der Beschuldigte sei bezüglich der Kontakte mit S.________ teilweise auch als unzuverlässig bezeichnet worden.