In Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte einen heute 9-jährigen (recte: 8- jährigen) Sohn in der Schweiz habe, habe die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung gut wiedergegeben; darauf könne verweisen werden. S.________ stehe aktuell unter Vormundschaft und habe seit 2017 nie beim Beschuldigten gelebt. Er lebe in einer Pflegefamilie, wo er grosse Entwicklungsschritte in seiner Empathie und Sozialkompetenz gemacht habe. Seine Pflegeeltern seien verlässliche und vertraute Bezugspersonen. Der Beschuldigte habe seinen Sohn nie finanziell unterstützt.